Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 63 FamFG
§ 63 FamFG, Beschwerdefrist
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
- 2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) 1 Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2 Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
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