Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.d. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.d. KVdRMeldeGs, Rücknahme des Rentenantrages
Die Rücknahme des Rentenantrages durch den Rentenantragsteller kann für diesen die Änderung seines Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnisses zur Folge haben (Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V). Daher ist der zuständigen Krankenkasse die Antragsrücknahme zu melden. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Rücknahmemitteilung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
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