Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 358a ZPO
§ 358a ZPO, Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
1 Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2 Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Absatz 3,
- 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5. die Einnahme eines Augenscheins.
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