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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 BAföG
§ 23 BAföG, Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) 1 Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. für den Auszubildenden selbst 330 EUR,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 EUR,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 EUR.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 EUR, anderer Auszubildender 180 EUR monatlich nicht angerechnet,
- 2. 1 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. 2 Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
- 3. (weggefallen)
- 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 EUR monatlich.
Absatz 5 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
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