Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 58 BBiG
§ 58 BBiG, Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWi oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service