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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 181 SGB VII
§ 181 SGB VII, Durchführung des Ausgleichs
§ 181 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. 2 Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. 3 Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 20. 3. des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. 3. diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. 3 Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. 6. diesen Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Die Werte nach § 178 Absatz 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. 2 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Absatz 1 Satz 1 neu festzusetzen. 3 Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 4 Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem BMAS.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle 4 Jahre bis zum 31. 12. des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. 12. 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.
(5) 1 Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. 3 Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. 4 Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. 5 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 6 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
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