Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.6.2. RS 2010/03
Ziff. 2.6.2. RS 2010/03, Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 3a SGB V verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hiernach sind Arbeitnehmer kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service