Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.3.1. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.3.1. RS 1998/01, Grundsatz
(1) Nach § 3 Absatz 1 verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann nicht, wenn ihn an der Krankheit kein Verschulden trifft. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Danach liegt ein Verschulden im Sinne der Entgeltfortzahlung bei Krankheit vor, wenn ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gegeben ist und das Abwälzen dessen Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt, er sich also die Arbeitsunfähigkeit durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendes Verhalten zugezogen hat — z. B. Verkehrsunfall infolge Trunkenheit, schuldhafte Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (vgl. u. a. BAG vom 23. 11. 1971 — 1 AZR 388/70 —, USK 71202, EEK I/213 und vom 11. 3. 1987 — 5 AZR 739/85 —, EEK I/897 und vom 11. 11. 1987 — 5 AZR 497/86 —, EEK I/919).
(2) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer sich die Arbeitsunfähigkeit bei Ausübung einer verbotenen oder besonders gefährlichen oder seine Kräfte übersteigenden Nebentätigkeit zugezogen hat (vgl. BAG vom 7. 11. 1975 — 5 AZR 459/74 —, USK 75152, EEK I/499 und vom 21. 4. 1982 — 5 AZR 1019/79 —, USK 8248, EEK I/722). Es besteht auch dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall bei einer besonders risikohaften Tätigkeit in der eigenen gewinnorientierten Landwirtschaft eingetreten ist (vgl. BAG vom 9. 3. 1973 — 5AZR 523/72 —, USK 7340, EEK I/322).
(3) Allerdings sind tarifvertragliche Regelungen, die Entgeltfortzahlung generell für den Fall ausschließen, dass sich der Arbeitnehmer einen Unfall bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat, nichtig (vgl. BAG vom 19. 10. 1983 — 5 AZR 195/81 —, USK 83122, EEK I/787).
(4) Ein Verschulden des Arbeitnehmers im Sinne des § 3 Absatz 1 kann nicht nur beim Entstehen einer Krankheit vorliegen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit verzögert oder verhindert. Der Arbeitnehmer ist während der Krankheit verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er wieder gesund wird, und hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert oder verhindern könnte (vgl. BAG vom 11. 11. 1965 — 2 AZR 69/65 —, EEK I/035 und vom 21. 1. 1976 — 5 AZR 593/74 —, USK 7610, EEK I/496).
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