Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 3.5. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 3.5. RS 1998/01, Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Wartefrist
Tritt während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit ein, so wird Krankengeld — bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen — bis zum Ablauf der Wartezeit gezahlt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Eine Anrechnung der während der Wartezeit zurückgelegten Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfolgt nicht.
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