Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 EntgFG Ziff. 4.5. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 4.5. RS 1998/01, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, ist nicht Bestandteil des nach dem EntgFG zu gewährenden Arbeitsentgelts. Sinn und Zweck der §§ 3 und 4 lassen erkennen, dass sie nur das laufende Arbeitsentgelt meinen, nicht aber auch Rechtsgrundlage für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. So ist z. B. eine einmalig im Jahr gewährte Anwesenheitsprämie bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 19. 5. 1982 — 5 AZR 466/80 —, USK 8272, EEK I/729, und vom 15. 2. 1990 — 6 AZR 381/88 —, USK 9001, EEK I/1012).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service