Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Soziale Sicherung
Altersteilzeit - Soziale Sicherung
Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltersTZG leisten, gelten grundsätzlich die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen.
Besonderheiten ergeben sich allerdings bei der Altersteilzeit im Blockmodell. Hier ist auch in der Freizeitphase für die Versicherungspflicht eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts erforderlich – das heißt, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.
Während der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nur dann noch eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde beziehungsweise erzielt wird.
Krankenversicherung
Für die Dauer der Altersteilzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sie sind jedoch krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt während der Altersteilzeit weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind auch Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Fällt der Anspruch auf die Einmalzahlung weg (zum Beispiel mit Beginn der Freistellungsphase), ist von diesem Zeitpunkt an eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Ältere privat krankenversicherte Personen können trotz niedrigeren Arbeitsentgelts bei Altersteilzeit meistens nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren – daher sollte ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung in jungen Jahren gut überlegt sein.
Pflegeversicherung
Für die Dauer der Altersteilzeit sind Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, wenn sie gesetzlich (pflichtversichert oder freiwillig) krankenversichert sind.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern in Altersteilzeit keinerlei Besonderheiten. Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
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