Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragsberechnung
Beiträge - Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung selbst ist ein einfacher Rechenvorgang. Ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt, wird dieses mit dem jeweils gültigen halben Beitragssatz multipliziert und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Anschließend wird durch Verdopplung des ermittelten Betrages der Gesamtbeitrag bestimmt. Dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet.
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