Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Umlagen
Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren - Umlagen
Die Krankenkasse ist dazu verpflichtet, die Entgeltfortzahlungsversicherung kostendeckend durchzuführen. Durch Umlagen der beteiligten Arbeitgeber werden die erforderlichen Mittel aufgebracht.
Umlagesätze
Entsprechend zu den beiden eigenständigen Verfahren gibt es unterschiedliche Umlagesätze:
- U1 für den Ausgleich von Aufwendungen durch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit,
- U2 für den Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft.
Für die Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit bieten die AOKs differenzierte Umlage- und Erstattungssätze an. So kann jedes an der Entgeltfortzahlungsversicherung teilnehmende Unternehmen einen Erstattungssatz entsprechend den betrieblichen Erfordernissen maßgeschneidert wählen.
Bemessungsgrundlagen
Die Umlage U1 wie auch die Umlage U2 werden nach dem Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung bemessen. Berücksichtigt werden hierbei die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) sowie die Vergütungen der Auszubildenden.
Bei Arbeitsentgelten im Übergangsbereich werden Umlagebeträge aus dem reduzierten Arbeitsentgelt berechnet.
Nachweis und Zahlung
Die Umlagebeträge werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen in die per Datenübertragung zu übermittelnden Beitragsnachweise eingetragen und gezahlt.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
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