Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Pflegeversicherung
Existenzgründer und Sozialversicherung - Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt in vielen Regelungen der Krankenversicherung. Dies gilt für Pflichtversicherte ebenso wie für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt: Wer bei der AOK krankenversichert ist – ob als Pflichtversicherter oder als freiwilliges Mitglied –, ist zugleich Mitglied der AOK-Pflegekasse.
Im Gegensatz hierzu sind privat krankenversicherte Selbstständige dazu verpflichtet, zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Diese muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung vergleichbar sind.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
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Hotline 0800 226 5354
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