Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Allgemeines
Künstlersozialabgabe - Allgemeines
Das Anfang 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse.
Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmen erbracht, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:
- Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
- Für selbständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an einem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt dazu ist eine formlose Meldung bei der KSK.
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