Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Meldungen
Unständige Beschäftigung - Meldungen
Unständig Beschäftigte sind dazu verpflichtet, Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich ihrer Krankenkasse zu melden, damit diese die Versicherungspflicht feststellen und die Mitgliedschaft durchführen kann.
Der Arbeitgeber hat für unständig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen (u. a. Entgeltmeldungen, UV-Jahresmeldungen, Sofortmeldungen, GKV-Monatsmeldungen) durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten wie für ständig Beschäftigte.
Zur Vereinfachung können für berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 118) die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammengefasst werden, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117) gilt diese Vereinfachungsmöglichkeit nicht.
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