Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2010/03
Ziff. 3.3. RS 2010/03, Beitragssatz und Beitragstragung
(1) In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze.
(2) In der Krankenversicherung gilt während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Arbeitsphase der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz, wenn nach der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit die erneute Aufnahme einer Beschäftigung nicht beabsichtigt ist, weil der Beschäftigte dann vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft seinen ihm zustehenden Krankengeldanspruch nicht realisieren kann. Dies gilt auch, wenn in einer neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.
(3) Sofern im Einzelfall nach der Altersteilzeitarbeit eine weitere Beschäftigung beabsichtigt ist, findet auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit der allgemeine Beitragssatz Anwendung.
(4) Die auf das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Eine reduzierte Beitragstragung durch den Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen zur Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) erfolgt nicht. Diese Regelungen finden bei Altersteilzeitarbeit keine Anwendung.
(5) Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt die für diesen Versicherungszweig maßgebende besondere Beitragslastverteilung.
(6) Soweit Wertguthaben den Arbeitgeberbeitragsanteil beinhaltet (§ 7d Absatz 1 SGB IV), ist dieser in der Freistellungsphase oder bei Übertragung des Wertguthabens nach den aktuellen Rechengrößen und dem aktuellen Versicherungsstatus aus dem — vorbehaltlich der Werterhaltungsgarantie bei planmäßiger Freistellung nach § 7d Absatz 3 SGB IV — vorhandenen Wertguthaben zu finanzieren. Eine Nachschusspflicht bzw. im umgekehrten Fall ein Entnahmerecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile besteht nicht.
(7) Bei den nach der Übergangsregelung des § 116 Absatz 1 SGB IV weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben, die an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden sind, ergibt sich die Problematik nicht, da in diesen Fällen kein Arbeitgeberbeitragsanteil ins Wertguthaben eingestellt wird und sich die Höhe des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs nach dem betreffenden Wertmaßstab richtet.
(8) Sofern die während der Entsparung des Wertguthabens bzw. im Übertragungsfall vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge höher sind als die in der Ansparphase eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteile, vermindert sich das Entgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich das zur Verfügung stehende Entgeltguthaben. Die Entsparung kann in diesen Fällen durch eine Anpassung der letzten oder der laufenden monatlichen Wertguthabenentnahme erfolgen.
Beispiel (vereinfachte Darstellung)
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell über 4 Jahre mit Regelarbeitsentgelt in Höhe von | 1 500 EUR | ||
Wertguthabenaufbau in der Arbeitsphase mtl. | 1 800 EUR | ||
Arbeitsentgelt | 1 500 EUR | ||
Arbeitgeberbeitragsanteil (bei hälftigem Gesamtbeitragssatz in Höhe von 20 %) | 300 EUR | ||
Wertguthaben am Ende der Arbeitsphase | 43 200 EUR | ||
Arbeitsentgelt | 36 000 EUR | ||
Arbeitgeberbeitragsanteil | 7 200 EUR | ||
Reduzierung des im Wertguthaben enthaltenen Entgeltguthabens aufgrund Erhöhung des Gesamtbeitragssatzes mit Beginn der Freistellungsphase auf 44 %: | |||
Wertguthaben | 43 200 EUR | ||
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (bei hälftigem Gesamtbeitragssatz in Höhe von 22 %) | 7 790,16 EUR | ||
verbleibendes Entgeltguthaben | 3 5409,84 EUR | ||
Wertguthabenabbau in der Freistellungsphase | |||
Variante 1 | |||
vereinbarungsgemäße Entsparung (Arbeitsentgelt) mtl. | 1 500 EUR | ||
zzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 22 % | 330 EUR | ||
angepasstes Arbeitsentgelt im letzten (24.) Monat der Freistellungsphase | 909,84 EUR | ||
zzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 22 % | 200,16 EUR | ||
Variante 2 | |||
angepasste Entsparung (Arbeitsentgelt) mtl. | 1 475,41 EUR | ||
zzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 22 % | 324,59 EUR |
(9) Eine monatlich reduzierte Arbeitsentgeltzahlung aus dem Wertguthaben wird in diesen Fällen für die Altersteilzeitarbeit — auch bei Unterschreitung der Beträge der Mindestnettobetrags-Verordnung nach § 15 AltTZG — als unschädlich angesehen. Dies gilt auch bei einer Anpassung der letzten Wertguthabenentnahme zum Ende der Freistellungsphase bis zu dem Monat, in dem kein Wertguthaben mehr zur Auszahlung kommt. Dabei ist jedoch für die Altersrente nach § 237 SGB VI die Mindestdauer der Altersteilzeitarbeit von 24 Monaten zu beachten. Der Arbeitgeber kann jedoch durch eine (monatlich oder zum Ende der Freistellungsphase erfolgende) freiwillige Aufstockung des aus dem Wertguthaben zu finanzierenden Arbeitgeberbeitragsanteils die Arbeitsentgeltzahlung in der vereinbarten Höhe ermöglichen. Bei dieser freiwilligen Aufstockung handelt es sich nicht um einen beitragspflichtigen geldwerten Vorteil.
(10) Die Berechnung des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b AltTZG ist dem geänderten Regelarbeitsentgelt anzupassen.
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