Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2010/03
Ziff. 4.1. RS 2010/03, Allgemeines
(1) Nach § 28a Absatz 1 Nummern 16 und 17 SGB IV hat der Arbeitgeber bei Beginn der Altersteilzeitarbeit und bei Ende der Altersteilzeitarbeit eine Meldung zu erstatten. Diese Meldepflicht wird in § 12 DEÜV näher ausgestaltet.
(2) Nach § 12 Absatz 1 DEÜV sind eine Abmeldung und eine Anmeldung zu erstatten, wenn sich der Personengruppenschlüssel ändert. Da für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit ein besonderer Personengruppenschlüssel ("103") gilt, sind bei einem Übergang in die Altersteilzeitarbeit das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn der Altersteilzeitarbeit zu melden. Dabei wird das Ende der bisherigen Beschäftigung durch eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "33" gemeldet; in diese Meldung ist das bis zum Tage vor Beginn der Altersteilzeitarbeit erzielte Arbeitsentgelt aufzunehmen. Der Beginn der Altersteilzeitarbeit wird durch eine Anmeldung mit Grund der Abgabe "13" gemeldet.
(3) Alle Folgemeldungen für Zeiten nach Beginn der Altersteilzeitarbeit (Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) sind mit dem Personengruppenschlüssel "103" zu versehen. Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist nicht nur das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einzutragen, sondern der Gesamtbetrag, von dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind; das Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit ist also um die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG in Verb. mit § 163 Absatz 5 SGB VI zu erhöhen.
(4) Nach § 12 Absatz 1 DEÜV ist außerdem das Ende der Altersteilzeitarbeit zu melden. Das Ende der Altersteilzeitarbeit dürfte aber in aller Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfallen, sodass eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "30" zu erstatten ist.
(5) Für Meldungen gelten nach § 12 Absatz 4 DEÜV die Fristen des § 6 DEÜV. Hieraus folgt, dass das Ende der bisherigen Beschäftigung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende zu melden ist. Innerhalb dieser Frist ist auch die Anmeldung abzugeben. Das Ende der Altersteilzeitarbeit ist innerhalb von 6 Wochen zu melden. Die Meldungen über Altersteilzeitarbeit sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder per Datenübertragung zu erstatten.
(6) Die Meldungen über Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit sind grundsätzlich taggenau zu erstatten. Die Vorschrift des § 12 Absatz 3 in Verb. mit Absatz 2 DEÜV sieht allerdings für den Fall, dass die Altersteilzeitarbeit ausnahmsweise nicht am Ersten eines Monats, sondern im Laufe eines Monats beginnen sollte, vor, dass anstelle der taggenauen Meldung als Beginn der Altersteilzeitarbeit der Erste des Monats, in dem die Altersteilzeitarbeit begonnen hat, und als Ende der Altersteilzeitarbeit der Letzte des Monats, in dem die Altersteilzeitarbeit endet, gemeldet werden kann.
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