Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4. RS 2010/06
Ziff. 1.4. RS 2010/06, Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht aufgrund der Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. 1. 2011
(1) Nach der SVRV 2011 sinken sowohl die allgemeine als auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2011. In diesem Zusammenhang kann fraglich sein, zu welchem Zeitpunkt Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheiden, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2010 nicht übersteigt, die jedoch aufgrund der beschriebenen Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 liegen.
(2) Im Allgemeinen regelt § 6 Absatz 4 SGB V (in der durch das GKV-FinG vom 31. 12. 2010 an geltenden Fassung) den Zeitpunkt, von dem an Versicherungsfreiheit eintritt. Danach endet die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, d. h. in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung höher liegt als die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze. In den hier in Rede stehenden Fällen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze erstmalig am 1. 1. 2011 überschritten. In der Folge scheiden die betroffenen Arbeitnehmer frühestens zum 31. 12. 2011 aus der Krankenversicherungspflicht aus, vorausgesetzt, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des Kalenderjahres 2012 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
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