Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15f AltTZG
§ 15f AltTZG, Übergangsregelung nach dem 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. 4. 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, auch nach dem 1. 4. 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. 3. 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
§ 15f eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621).
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