Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 BKGG
§ 4 BKGG, Andere Leistungen für Kinder
1 Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 SGB VII in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI in der bis zum 16. 11. 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
- 2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service