Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 HHG
§ 6 HHG, Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem SGB XIV gewährt:
- 1. Ansprüchen aus § 1 BVG,
- 2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht,
- 3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des SGB XIV oder
- 4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem SGB XIV anzuerkennenden Schädigung gestorben. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des SGB XIV, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service