Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9b HHG
§ 9b HHG, Zusätzliche Eingliederungshilfen
1 Ein Berechtigter nach § 9a Absatz 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. 5. 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Gebiete nach dem 31. 12. 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. 1. 1947 an, 50 DM, vom 3. Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. 1. 1949 an, 150 DM, vom 5. Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. 1. 1951 an, 210 DM; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 DM begrenzt. 2 § 9a Absatz 2 gilt auch für diese Leistung.
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