Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 HHG
§ 13 HHG, Kostenregelung
1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar aufgrund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind. 2 Für diese Leistungen, die ab dem 1. 1. 2024 nach dem SGB XIV erfolgen, ist § 134 Absatz 2 SGB XIV entsprechend anwendbar.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service