Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 18. RS 2013/10
Ziff. 18. RS 2013/10, Saldierung von Einnahmen
Die dem Versicherten bei einer Einkunftsart ggf. entstandenen Verluste können — entgegen den im Steuerrecht geltenden Regelungen — nicht mit anderen Einnahmearten verrechnet werden und somit zu keiner Minderung der anderen Einnahmearten des Versicherten führen. Ebenso ist ein Verlustausgleich zwischen mehreren gemeinsam zu beurteilenden Angehörigen weder einnahmeartenübergreifend noch innerhalb einer Einnahmeart möglich (BSG, Urteil vom 19. 9. 2007 — B 1 KR 7/07 R —).
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