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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 PflBG
§ 2 PflBG, Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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