Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 PublG
§ 13 PublG, Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht
(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss sowie einen Konzernlagebericht oder einen Teilkonzernabschluss oder einen Teilkonzernlagebericht aufzustellen. 2 Ist das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d HGB, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten 4 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen; dies gilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
(2) 1 Für den Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss gelten die §§ 294 bis 314 HGB sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluss oder den Teilkonzernabschluss verwendet werden. 2 Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3 Für den Konzernlagebericht oder den Teilkonzernlagebericht gilt § 315 HGB sinngemäß.
(3) 1 Auf den Konzernabschluss oder den Teilkonzernabschluss braucht § 314 Absatz 1 Nummer 6 HGB nicht angewendet zu werden. 2 Ist das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Einzelkaufmann, so gilt § 5 Absatz 4, 5 für den Konzernabschluss sinngemäß; dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen, soweit das Mutterunternehmen nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d HGB ist. 3 Bei Anwendung des Satzes 1 oder des § 5 Absatz 5 haben der Konzernabschluss oder der Teilkonzernabschluss befreiende Wirkung nach den §§ 291 und 292 HGB nur, wenn das befreite Tochterunternehmen, das gleichzeitig Mutterunternehmen ist, diese Erleichterungen für seinen Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss hätte in Anspruch nehmen können.
(4) § 330 HGB über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service