Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.6. RS 2015/02
Ziff. 3.6. RS 2015/02, Fälligkeit
(1) Die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zur Krankenversicherung werden nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Leistung folgenden Monats fällig.
(2) Für Beiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen auf volle 50 EUR nach unten gerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Absatz 1 SGB IV).
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