Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.7. RS 2015/02
Ziff. 5.7. RS 2015/02, Bescheinigung nach § 312 Absatz 3 SGB III
(1) Nach § 312 Absatz 1 SGB III hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung).
(2) Dies gilt nach § 312 Absatz 3 SGB III entsprechend für Leistungsträger und Stellen, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen zu entrichten haben und damit auch für Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen aufgrund der Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld. Für die Bescheinigung ist der von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu verwenden.
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