Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9. RS 2015/02
Ziff. 9. RS 2015/02, Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
(1) Der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld führt zum Fortbestand der Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer eigenständigen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend ist das Pflegeunterstützungsgeld in die Ausnahmeregelung des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV aufgenommen worden. Damit wird erreicht, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung, in der die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt, unmittelbar vor Beginn des Pflegeunterstützungsgeldes endet.
(2) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle anlässlich des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld weder eine Abmeldung nach § 8 Absatz 1 DEÜV, noch bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung nach § 6 DEÜV und, da die entgeltliche Beschäftigung nicht für mindestens einen Monat unterbrochen wird, auch keine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV zu übermitteln.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service