Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 2 DEÜV
§ 2 DEÜV, Meldepflichtige
Meldungen sind zu erstatten von
- 1. dem Arbeitgeber,
- 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3. Zahlstellen,
- 4. dem BMVg oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5. den Leistungsträgern.
Nummer 3 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.