Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 DEÜV
§ 21 DEÜV, Zulassungsbescheid
1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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