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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KHSFV
§ 8 KHSFV, Auswertung der Wirkungen der Förderung
(1) 1 Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. 4. eines Jahres, erstmals zum 1. 4. 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat,
- 1. den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
- 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt,
- 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
- 4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 KHG, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KHG eingehalten worden sind.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel; das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt die ihm von den zuständigen obersten Landesbehörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung nach § 14 KHG beauftragte Stelle.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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