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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 KHSFV
§ 15 KHSFV, Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 15 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394). Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 % liegt, das Land nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KHG aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 KHG ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG nicht eingehalten worden sind.
(3) 1 § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 2 Wird der Abdruck des Förderbescheids des Landes dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die Fördermittel zurückfordern.
Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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