Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SVWO
§ 16 SVWO, Listenvertreter
(1) 1 In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 2 Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger (§ 60 Absatz 1 SGB IV) dem Wahlausschuss unverzüglich einen Nachfolger.
(2) 1 In freien Listen (§ 48 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. 2 Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter.
(3) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellvertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlausschuss durch andere Personen ersetzt werden. 2 Die Erklärung muss bei Personenvereinigungen und Verbänden von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service