Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.1.1. Geringfüg-RL
Ziff. B.3.1.1. Geringfüg-RL, Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
1 Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das von dem Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt (vgl. B.2.2.1) aufgrund geänderter Verhältnisse auf einen Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhöht. 2 Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) wird dadurch überschritten.
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