Ziff. C.3.1. Geringfüg-RL, Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
(1)
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die
- - in der geringfügigen Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei,
- - nach § 6 Absatz 1b SGB VI (vgl. B.2.2.4), § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 SGB VI, § 229 Absatz 6 SGB VI (vgl. B.7) oder § 231 und § 231a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. Beispiele 2, 15b, 17, 20, 22, 24, 27, 34, 36, 51a, 51b, 51e und 54),
- - als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder in Bestandsfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI),
- - als Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung) rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) oder
- - die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben und daher nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGB VI)
sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen (
§ 172 Absatz 3 Satz 1 und
§ 276a Absatz 1 Satz 1 SGB VI).
(2) 1 Dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Absatz 3a und § 276a Absatz 1 Satz 2 SGB VI 5 % des Arbeitsentgelts.
(3) Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.