Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.3. Geringfüg-RL
Ziff. D.3. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
1 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden. 2 Für die 2. und jede weitere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "101" oder — falls ein Beschäftigungsverhältnis Besonderheiten aufweist — ein anderer Personengruppenschlüssel maßgebend.
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