Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 14 Geringfüg-RL
Beispiel 14 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.1.7, C.2.1 und C.3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Bürohilfe vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber den Bruttoentgeltanspruch in Höhe von 650 EUR ab Beschäftigungsbeginn im Juni um 120 EUR mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.
Die Bürohilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung (650 EUR ./. 120 EUR = 530 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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