Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 24 Geringfüg-RL
Beispiel 24 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.2.2, B.2.2.4, C.2.1 und C.3.1):
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er seit 1. 3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.
Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber B in der Rentenversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil der Beamte einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber B hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber C hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist.
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-1-0
Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0
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