Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.9. DEÜVGs
Ziff. 1.9. DEÜVGs, Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit im knappschaftlichen Meldeverfahren
(1) 1 Es sind maximal 12 Angaben zu Tätigkeitswechseln möglich. 2 Bei der Anmeldung ist nur ein Tätigkeitsschlüssel (mit Ab-Datum aber ohne Besonderheitenschlüssel) zu melden. 3 Bei jeder Entgeltmeldung ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn bzw. dem Beginn des zu meldenden Zeitraums ("Zeitraumbeginn") die Art der verrichteten Tätigkeit mitzuteilen.
(2) Beim Wechsel einer Tätigkeit (neue Schlüsselnummer und/oder neuer Besonderheitenschlüssel) ist jeweils das nächste Feld beginnend mit einem neuen "Ab-Monat" zu benutzen.
(3) 1 Anzugeben ist die aus dem von der knappschaftlichen Rentenversicherung gelieferte Schlüsselkatalog ersichtliche Schlüsselnummer. 2 Arbeitgeber, die nach besonderen Bergbautarifverträgen vergüten, verwenden die Schlüsselnummern der Lohn-/Gehalts- bzw. Entgeltordnung.
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