Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1 Ziff. I.A. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. I.A. GKV-SVS, Erstattung der Barauslagen
(1) Tage- und Übernachtungsgeld:
Die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes bestimmt sich nach der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Organmitglieder der Sozialversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Fahrtkosten:
1 Erstattet werden die tatsächlichen Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise sowie Nebenkosten (z. B. Auslagen für die Fahrt von und zur Bahn, Gepäckförderung); die Organmitglieder haben selbstverantwortlich zu prüfen, welches Beförderungsmittel zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 2 Im Einzelnen gilt:
- - Bahnreisen:
Für Bahnreisende werden die Kosten für die erste Wagenklasse sowie die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagens, jedoch unter Anrechnung dieser Kosten auf das Übernachtungsgeld, erstattet. - - Reisen mit dem PKW:
Bei Benutzung des Kraftwagens bestimmt sich die Höhe des Auslagenersatzes nach der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Organmitglieder der Sozialversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung. - - Flugreisen:
Bei Flugreisen sind grundsätzlich nur die tatsächlich erwachsenen Kosten für die Benutzung der Economy (Touristen-) Klasse als erforderliche Aufwendungen anzusehen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service