Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 4 GKV-SVS
Anlage 2 § 4 GKV-SVS, Voraussetzung der finanziellen Hilfe
(1) Finanzielle Hilfe kann nur gewährt werden, wenn ein schriftlicher Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde vorliegt (§ 5), der die Anforderungen des § 6 erfüllt und wenn die in § 7 oder § 8 aufgestellten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und die Finanzierung der finanziellen Hilfe (§§ 11 ff.) sichergestellt ist.
(2) Finanzielle Hilfe kann zur Verhinderung der Schließung oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, nur gewährt werden, wenn der Trägerbetrieb seiner Haftungsverpflichtung nach § 166 Absatz 2 Satz 4 SGB V nachweislich nachgekommen ist.
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