Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 2015/06
Ziff. 8. RS 2015/06, Bescheinigung der Leistungsgewährung für die Krankenkasse des Organspenders
Um während des Bezugs einer Leistung zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer Organspende den Fortbestand des gesetzlichen Versicherungsschutzes des Organspenders sowie den korrekten beitragsrechtlichen Zustand bei seiner Krankenkasse sicherzustellen, ist es — sofern für den Organempfänger und den Organspender nicht dieselbe Stelle bzw. derselbe Träger zuständig ist — erforderlich, dass die die Leistung zahlende Stelle dem Organspender jeweils zeitnah den Beginn und das Ende des Leistungsbezugs zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bescheinigt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass es sich um ein Krankengeld nach § 44a SGB V oder eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende handelt.
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