Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2016/03
Ziff. 4.3. RS 2016/03, Leistungsinhalt
Die Dauer und die Höhe des Leistungsanspruchs richten sich nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI. Somit werden Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V je Kalenderjahr bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag übernommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung richtet sich der Leistungsinhalt nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI, sodass die Leistungen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege umfassen.
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