Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 Zul-RL
§ 10 Zul-RL, Einbindung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe im Land
1 Bei Neuabschluss und Anpassungen des Versorgungsvertrags handeln die Landesverbände der Pflegekassen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe. 2 Das Einvernehmen nach Satz 1 gilt im Falle einer Anpassung des Versorgungsvertrags nach Maßgabe dieser Richtlinien grundsätzlich als erteilt; auf Anfrage werden den jeweils zuständigen Trägern der Sozialhilfe die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt. 3 Das Einvernehmen zur Anpassung des Versorgungsvertrags berührt die Entscheidung des im Pflegevergütungsverfahren nach §§ 85 und 89 SGB XI zuständigen Trägers der Sozialhilfe nicht.
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