Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SRVwV
§ 27 SRVwV, Beitragsbuch der Unfallversicherungsträger
(1) Zur Abrechnung der Beiträge einschließlich der Vorschüsse sind nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 besondere Aufzeichnungen zu führen; die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.
(2) Für jeden Zahlungspflichtigen sind mindestens zu erfassen:
- a) die festgestellten Beiträge einschließlich der Vorschüsse (Sollbeträge),
- b) die Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren,
- c) die Zahlungseingänge und Rückzahlungen,
- d) die Zuschläge, Nachlässe und Prämien,
- e) die Berichtigungen.
(3) Sind Beiträge dauernd nicht einziehbar, so sind sie entweder in eine besondere Liste einzutragen oder in den besonderen Aufzeichnungen über die Abrechnung der Beiträge festzuhalten; dabei sind die Gründe für die Nichteinziehung anzugeben.
(4) Zum Ende des Geschäftsjahres müssen die Rückstände sowie die auf das nächste Jahr vorzutragenden Guthaben feststellbar sein.
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