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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.2.1. RS 2016/07
Ziff. A.1.2.1. RS 2016/07, Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.
(2) Die Rechtsprechung des BSG hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichem Studierenden (siehe Abschnitt A.1.2.2) einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (siehe Abschnitt A.1.2.3), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der "neben" dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (siehe Abschnitt A.1.2.4).
(3) Weist die aufgrund des Werkstudentenprivilegs zur Versicherungsfreiheit führende Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf, besteht gleichzeitig Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach § 7 SGB V — die Pflegeversicherung folgt versicherungsrechtlich der Krankenversicherung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SGB XI) — und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Absatz 2 SGB III. Daraus ergeben sich beitrags- und melderechtliche Konsequenzen (siehe Abschnitt B.1.1 und C.1).
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