Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.3.7. RS 2016/07
Ziff. A.3.7. RS 2016/07, Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern
(1) Der Begriff des ordentlichen Studierenden erstreckt sich nicht allein auf Studenten von Hochschulen. Als ordentliche Studierende im Sinne dieser Regelungen sind grundsätzlich auch Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen anzusehen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist allerdings zunächst entscheidend, ob es sich bei der Ausübung eines in der Schul-, Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums von Fach- oder Berufsfachschülern um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Ein betriebliches Praktikum stellt ausnahmsweise dann keine Beschäftigung dar, wenn es aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil der schulischen Ausbildung anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn auch die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen.
(2) Im Rahmen einer praxisintegrierten (einphasigen) Fachschul- oder Berufsfachschulausbildung, in der ein regelmäßiger Wechsel von fachtheoretischer Ausbildung an der Fach- oder Berufsfachschule (schulische Ausbildung) und fachpraktischer Ausbildung (Zwischenpraktika) in Praxiseinrichtungen über die gesamte Ausbildungsdauer mit überwiegendem fachtheoretischen Ausbildungsanteil stattfindet, erfüllen Zwischenpraktika dann nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung, wenn sie als Bestandteil der Schulausbildung zu werten sind, weil die berufspraktische Ausbildung derart eng mit der durch die Schule geregelten fachtheoretischen Ausbildung verzahnt ist, dass sie als integraler Bestandteil des Besuchs der Fach- oder Berufsfachschule anzusehen ist.
(3) Handelt es sich bei dem von Fachschülern oder Berufsfachschülern zu absolvierenden betrieblichen Zwischenpraktikum hingegen um ein Beschäftigungsverhältnis, sind die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V bzw. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III aufgrund des Werkstudentenprivilegs sowie in der Rentenversicherung nach § 5 Absatz 3 SGB VI anwendbar.
(4) Ein im Rahmen einer (zweiphasigen) Fachschul- oder Berufsfachschulausbildung im Anschluss an die fachtheoretische schulische Ausbildung zu absolvierendes betriebliches Praktikum, das beispielsweise der staatlichen Anerkennung der Ausbildung dient, ist nicht als Bestandteil der schulischen Ausbildung zu werten, wenn es als abtrennbarer Teil der Gesamtausbildung anzusehen ist; dementsprechend ist von einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 SGB IV auszugehen. Mit der Qualifizierung des Praktikums als betriebliche Berufsausbildung geht die Einbeziehung der Auszubildenden für diese Phase der Berufsausbildung in die Versicherungspflicht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung einher. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V bzw. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III aufgrund des Werkstudentenprivilegs sowie in der Rentenversicherung nach § 5 Absatz 3 SGB VI kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
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