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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. SGBXI§21VfB
Ziff. 3.1. SGBXI§21VfB, Höhe der Beiträge
(1) 1 Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). 2 Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sind grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, zu berücksichtigen (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 240 SGB V). 3 Da die hier in Rede stehenden Mitglieder grundsätzlich über keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen als den Betrag, der als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist, wird auf eine verwaltungsaufwendige Einkommensermittlung im Einzelfall verzichtet. 4 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt daher für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. 5 Für die Ermittlung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen ist der auf den Kalendertag entfallende Wert mit 30 zu multiplizieren. 6 Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2018 in Höhe von 3 045 EUR ergibt sich eine kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 33,83 EUR und eine beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat in Höhe von 1 015 EUR.
(2) 1 Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. 1. 2017 bundeseinheitlich 2,55 %. 2 Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Elterneigenschaft nachweisen, wird der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % erhöht (§ 55 Absatz 3 SGB XI).
(3) 1 Aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz ergibt sich für das Jahr 2018 ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 25,88 EUR oder 28,42 EUR unter Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose. 2 Die Höhe der Beiträge für die vorhergehenden Kalenderjahre können der nachstehenden Übersicht entnommen werden.
Beiträge seit 2010
Jahr | Beitragssatz | Monatliche Bezugsgröße (§ 18 Absatz 1 SGB IV) | Monatliche Beitragshöhe |
2010 | 1,95 %/2,20 % | 2 555 EUR | 16,61 EUR/18,74 EUR |
2011 | 1,95 %/2,20 % | 2 555 EUR | 16,61 EUR/18,74 EUR |
2012 | 1,95 %/2,20 % | 2 625 EUR | 17,06 EUR/19,25 EUR |
2013 1 | 2,05 %/2,30 % | 2 695 EUR | 18,41 EUR/20,66 EUR |
2014 | 2,05 %/2,30 % | 2 765 EUR | 18,89 EUR/21,19 EUR |
2015 2 | 2,35 %/2,60 % | 2 835 EUR | 22,21 EUR/24,57 EUR |
2016 | 2,35 %/2,60 % | 2 905 EUR | 22,76 EUR/25,18 EUR |
2017 3 | 2,55 %/2,80 % | 2 975 EUR | 25,29 EUR/27,77 EUR |
2018 | 2,55 %/2,80 % | 3 045 EUR | 25,88 EUR/28,42 EUR |
1 Ab dem 1. 1. 2013: Anhebung des Beitragssatzes auf 2,05 %/2,30 %.
2 Ab dem 1. 1. 2015: Anhebung des Beitragssatzes auf 2,35 %/2,60 %.
3 Ab dem 1. 1. 2017: Anhebung des Beitragssatzes auf 2,55 %/2,80 %.
(4) 1 Entsprechend der Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV wird der Beitrag kalenderjährlich angepasst. 2 Hierüber werden die kommunalen Spitzenverbände, sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter rechtzeitig unterrichtet, die diese Information den Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung stellen.
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